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Lotse – Januar 2020

Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen umsatzsteuerbefreit. Durch die Mehrwertsteuerreform
werden für diese Steuerfreiheit jedoch weitere Voraussetzungen ergänzt, die Sie kennen sollten.

Der Empfänger Ihrer Lieferung muss für umsatzsteuerliche Zwecke
registriert sein und Ihnen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
mitteilen. Dies ist für deutsche Unternehmer nichts Neues. Im
Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist es aber nicht mehr möglich,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachträglich zu erfassen.
Liegt Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Kunden
zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor, müssen Sie die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Kontakt

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EFFIZIENTA Steuerberatungsgesellschaft mbH

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12487 Berlin

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